Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ)
1. Geltung
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – mit den Unternehmen der Firmengruppe Enno Roggemann im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i. S. des § 14 BGB.
1.2 Ergänzend gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche). Widersprechen sich die Tegernseer Gebräuche mit diesen AZL, gelten vorrangig die AZL.
1.3 Der Geltung abweichender Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihrer Einbeziehung vom Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen worden ist oder er in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen ausführt.
1.4 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.5 Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Die Vollmacht zur Erteilung von Garantien und Zusicherungen beschränkt sich auf Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Die in Katalogen aller Veröffentlichungsformen, in elektronischen Medien und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben sind für den Verkäufer freibleibend. Sie stellen kein bindendes Angebot dar; der Verkäufer übernimmt damit kein Beschaffungsrisiko. Der Verkäufer behält sich vor, auch während der Gültigkeitsdauer des Kataloges Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern sowie Produkteigenschaften zu ändern. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Der Verkäufer ist berechtigt, an ihn gerichtete Angebote innerhalb von 14 Tagen anzunehmen.
2.3 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Datenspeicherung
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer oder beauftragte Partnerunternehmen die persönlichen Informationen des Käufers zum Zwecke der Identitäts- und Bonitätsprüfung an Wirtschaftsauskunfteien (Auskunfteien) übermitteln und von diesen Auskünfte über den Käufer sowie ggf. Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren erhalten darf.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen und Verzug
4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager des Verkäufers oder eines seiner Lieferanten. Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Lieferung auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder er der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen und wer die Versandkosten trägt. Die Gefahr geht auf den Käufer auch dann über, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist.
4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.3 In Angeboten oder Auftragsbestätigungen genannte Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall eine Lieferfrist verbindlich vereinbart wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten verbindlichen Lieferfrist durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien bei Vereinbarung des Liefertermins abschließend geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Vorauszahlungspflichten, termingerecht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall oder werden nachträgliche Änderungen des Liefergegenstandes vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung ausschließlich zu vertreten hat. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommt der Verkäufer nicht vor erfolglosem Ablauf einer vom Käufer bestimmten, angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug. Der Käufer darf den Ablauf einer solchen Frist nicht auf einen früheren Termin als vier Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin festsetzen.
4.4 Der Verkäufer kommt nicht in Verzug, wenn seine Lieferanten ihn aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegen, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefern.
4.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder Lieferanten vor Fristablauf verlassen hat oder, im Fall der vereinbarten Holschuld bzw. des Annahmeverzugs des Käufers, die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder befindet er sich im Annahmeverzug, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung, berechnet, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
4.7 Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, zur Abgeltung sämtlicher auf verzögerte Belieferung gestützter Ansprüche des Käufers, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der verspätet geliefert wurde. Die Verzugsentschädigung wird nicht fällig, wenn der Verzug nicht länger als zehn Werktage andauert. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
4.8 Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.9 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. 4.10 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
5. Preise und Zahlung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise „ab Werk“ (Incoterms 2010) des Verkäufers oder von einer anderen vom Verkäufer angegebenen Anschrift aus, ausschließlich Verpackung. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz separat berechnet und ist vom Käufer zu zahlen.
5.2 Durch Änderungswünsche des Käufers entstehende Mehrkosten kann der Verkäufer dem Käufer auch dann in Rechnung stellen, wenn er solchen Änderungswünschen zugestimmt und den Käufer nicht vorher auf die Entstehung von Mehrkosten hingewiesen hat.
5.3. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Der Käufer gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es dafür einer gesonderten Mahnung bedarf.
5.4 Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheckprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen.
5.5 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 10% zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen außerhalb der vereinbarten Skontofrist oder in Verzug befindet.
5.6 Vom Verkäufer erteilte Gutschriften verstehen sich vermindert um einen ggfls. vom Käufer gezogenen Skontobetrag.
5.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
5.8 Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt sind ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
5.9 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
5.10 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
6. Eigenschaften des Holzes
6.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
6.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
6.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt die Rügepflicht gemäß § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme des Liefergegenstandes nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Im Rahmen der Untersuchung sind von dem Käufer auch Stichproben vorzunehmen.
7.2 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gilt abweichend von Ziffer 7.1 § 640 BGB. Als angemessene Frist im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten fünf Werktage, soweit der Verkäufer nicht eine andere Frist bestimmt hat.
7.3 Nach Zuschnitt, sonst begonnener Verarbeitung oder Veräußerung ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
7.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.5 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.6 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
7.7 Gebrauchte Ware und Sonderposten werden unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.
7.8 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme, sofern eine solche vereinbart ist. Die Beschränkung gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde. Ferner nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.9 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung )
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Die Haftung für Verzugsschäden ist in Ziffer 4.7 geregelt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern der Käufer Ansprüche gegen diese geltend macht.
8.2 Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. haben wir dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie auf dem arglistigen Verschweigen von Mängeln.
8.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
8.4 Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
8.5 Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk, Luftfahrzeug oder sonstige Fahrzeuge eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentral regulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delcredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentral regulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 und 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
9.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
9.11 Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
9.12 Liefert der Verkäufer auf Weisung des Käufers ins Ausland und sieht die ausländische Rechtsordnung die Registrierung oder notarielle Beurkundung oder eine sonstige spezielle Form bezüglich des Eigentumsvorbehaltes vor, ist der Käufer verpflichtet, Mitwirkungshandlungen zur Einräumung eines wirksamen Eigentumsvorbehalts nach der entsprechenden Rechtsordnung vorzunehmen.
9.13 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
10. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt ergänzend zu diesen ALZ die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
11. Kündigungsrecht des Käufers
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine nicht vertretbare herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sache nach § 651 BGB, kann der Käufer den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes nur dann nach § 649 BGB jederzeit kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
12. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
12.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ) unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren beabsichtigter wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.


​​​​Stand: 01.05.2015
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ)
1. Geltung
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – mit den Unternehmen der Firmengruppe Enno Roggemann im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i. S. des § 14 BGB.
1.2 Ergänzend gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche). Widersprechen sich die Tegernseer Gebräuche mit diesen AZL, gelten vorrangig die AZL.
1.3 Der Geltung abweichender Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihrer Einbeziehung vom Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen worden ist oder er in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen ausführt.
1.4 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.5 Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Die Vollmacht zur Erteilung von Garantien und Zusicherungen beschränkt sich auf Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Die in Katalogen aller Veröffentlichungsformen, in elektronischen Medien und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben sind für den Verkäufer freibleibend. Sie stellen kein bindendes Angebot dar; der Verkäufer übernimmt damit kein Beschaffungsrisiko. Der Verkäufer behält sich vor, auch während der Gültigkeitsdauer des Kataloges Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern sowie Produkteigenschaften zu ändern. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Der Verkäufer ist berechtigt, an ihn gerichtete Angebote innerhalb von 14 Tagen anzunehmen.
2.3 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Datenspeicherung
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer oder beauftragte Partnerunternehmen die persönlichen Informationen des Käufers zum Zwecke der Identitäts- und Bonitätsprüfung an Wirtschaftsauskunfteien (Auskunfteien) übermitteln und von diesen Auskünfte über den Käufer sowie ggf. Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren erhalten darf.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen und Verzug
4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager des Verkäufers oder eines seiner Lieferanten. Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Lieferung auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder er der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen und wer die Versandkosten trägt. Die Gefahr geht auf den Käufer auch dann über, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist.
4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.3 In Angeboten oder Auftragsbestätigungen genannte Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall eine Lieferfrist verbindlich vereinbart wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten verbindlichen Lieferfrist durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien bei Vereinbarung des Liefertermins abschließend geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Vorauszahlungspflichten, termingerecht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall oder werden nachträgliche Änderungen des Liefergegenstandes vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung ausschließlich zu vertreten hat. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommt der Verkäufer nicht vor erfolglosem Ablauf einer vom Käufer bestimmten, angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug. Der Käufer darf den Ablauf einer solchen Frist nicht auf einen früheren Termin als vier Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin festsetzen.
4.4 Der Verkäufer kommt nicht in Verzug, wenn seine Lieferanten ihn aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegen, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefern.
4.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder Lieferanten vor Fristablauf verlassen hat oder, im Fall der vereinbarten Holschuld bzw. des Annahmeverzugs des Käufers, die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder befindet er sich im Annahmeverzug, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung, berechnet, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
4.7 Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, zur Abgeltung sämtlicher auf verzögerte Belieferung gestützter Ansprüche des Käufers, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der verspätet geliefert wurde. Die Verzugsentschädigung wird nicht fällig, wenn der Verzug nicht länger als zehn Werktage andauert. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
4.8 Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.9 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. 4.10 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
5. Preise und Zahlung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise „ab Werk“ (Incoterms 2010) des Verkäufers oder von einer anderen vom Verkäufer angegebenen Anschrift aus, ausschließlich Verpackung. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz separat berechnet und ist vom Käufer zu zahlen.
5.2 Durch Änderungswünsche des Käufers entstehende Mehrkosten kann der Verkäufer dem Käufer auch dann in Rechnung stellen, wenn er solchen Änderungswünschen zugestimmt und den Käufer nicht vorher auf die Entstehung von Mehrkosten hingewiesen hat.
5.3. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Der Käufer gerät mit seiner Zahlungsverpflichtung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es dafür einer gesonderten Mahnung bedarf.
5.4 Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheckprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen.
5.5 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 10% zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen außerhalb der vereinbarten Skontofrist oder in Verzug befindet.
5.6 Vom Verkäufer erteilte Gutschriften verstehen sich vermindert um einen ggfls. vom Käufer gezogenen Skontobetrag.
5.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
5.8 Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt sind ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
5.9 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
5.10 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
6. Eigenschaften des Holzes
6.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
6.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
6.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt die Rügepflicht gemäß § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme des Liefergegenstandes nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen. Im Rahmen der Untersuchung sind von dem Käufer auch Stichproben vorzunehmen.
7.2 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, gilt abweichend von Ziffer 7.1 § 640 BGB. Als angemessene Frist im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten fünf Werktage, soweit der Verkäufer nicht eine andere Frist bestimmt hat.
7.3 Nach Zuschnitt, sonst begonnener Verarbeitung oder Veräußerung ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
7.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.5 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
7.6 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
7.7 Gebrauchte Ware und Sonderposten werden unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.
7.8 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme, sofern eine solche vereinbart ist. Die Beschränkung gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde. Ferner nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.9 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung )
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Die Haftung für Verzugsschäden ist in Ziffer 4.7 geregelt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern der Käufer Ansprüche gegen diese geltend macht.
8.2 Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. haben wir dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie auf dem arglistigen Verschweigen von Mängeln.
8.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
8.4 Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
8.5 Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk, Luftfahrzeug oder sonstige Fahrzeuge eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentral regulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delcredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentral regulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 und 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
9.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
9.11 Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
9.12 Liefert der Verkäufer auf Weisung des Käufers ins Ausland und sieht die ausländische Rechtsordnung die Registrierung oder notarielle Beurkundung oder eine sonstige spezielle Form bezüglich des Eigentumsvorbehaltes vor, ist der Käufer verpflichtet, Mitwirkungshandlungen zur Einräumung eines wirksamen Eigentumsvorbehalts nach der entsprechenden Rechtsordnung vorzunehmen.
9.13 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
10. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt ergänzend zu diesen ALZ die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
11. Kündigungsrecht des Käufers
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine nicht vertretbare herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sache nach § 651 BGB, kann der Käufer den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes nur dann nach § 649 BGB jederzeit kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
12. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
12.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ) unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren beabsichtigter wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.


​​​​Stand: 01.05.2015